Gerichtshilfe

Gerichtshilfe
Gerichtshilfe,
 
Ermittlungshilfe, von den meisten Bundesländern im Rahmen von Art. 294 des Einführungsgesetzes zum StGB durch Verwaltungsanordnung geschaffene Einrichtung, die Gericht und Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen zur Täterpersönlichkeit und ihrer Umwelt unterstützen soll. Sie wird in der Regel nur bei Verbrechen und bei Vergehen mittlerer Kriminalität, bei Jugendschutzsachen, bei Delikten der Jugend- und Alterskriminalität sowie bei Strafsachen solcher Personen tätig, die aufgrund besonderer Umstände straffällig geworden sind. Institutionell gehört die Gerichtshilfe meist zur Justiz, kann aber durch Rechtsverordnung auch den Sozialbehörden angegliedert werden. Sie wird von Angehörigen dieser Behörden oder von Vereinigungen, die sich der Gerichtshilfe widmen, geleistet. Während im Jugendstrafverfahren die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe obligatorisch ist (§§ 38, 50 Absatz 3, 70 Jugendgerichtsgesetz), ist ihre Heranziehung im Erwachsenenstrafverfahren nicht zwingend geboten (§§ 160 Absatz 3, 463 d StPO).
 
In Österreich besteht eine dem deutschen Recht verwandte Gerichtshilfe nur in Jugendsachen (Jugendgerichtsgesetz 1988, §§ 47-50). - In der Schweiz ist diese Einrichtung nicht gebräuchlich.

Universal-Lexikon. 2012.

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